Geschenk-Umtausch: Gibt es ein Umtausch-Recht in Deutschland

Wer in diesem schweren Jahr den Einzelhandel vor Ort unterstützen möchte, der sollte sich beeilen und alle Geschenke für Weihnachten noch in diesen Tagen einkaufen. Der erneute harte Lockdown kann euch sonst einen Strich durch die Rechnung machen. Doch wie sieht es eigentlich aus, wenn die früh geshoppten Geschenke am Heiligen Abend nicht gefallen oder nicht passen? Hat man anschließend noch ein Recht dazu sie zurück zu geben? Wir sind der Sache mal auf den Grund gegangen.

Recht oder Kulanz

Grundsätzlich besteht in Deutschland für Händler vor Ort keine Pflicht den Kunden ein Umtauschrecht einzuräumen. Beim Online Kauf sieht das etwas anders aus, aber dazu später mehr. In den meisten Fällen nehmen Geschäfte mangelfreie Ware jedoch aus Kulanz zurück. Es gibt eine Produkte, die von Grund auf vom Umtausch ausgeschlossen sind. Meistens weisen die Verkäufer oder die Händler durch eine Kennzeichnung bereits schon beim Kauf darauf hin. Zu diesen Produkten gehören beispielsweise Unterwäsche, Kosmetika oder versiegelte DVDs, Spiele und ähnliches.

Hat ein Händler euch bereits die Möglichkeit gegeben und einmal aus Kulanz etwas zurückgenommen, dann könnt ihr euch bei einem erneuten Kauf darauf berufen und mit der Möglichkeit des Umtauschs auch bei einem erneuten Kauf rechnen.

Übrigens, ob der Händler euch das Geld erstattet, lediglich einen Umtausch, also für ein anderes Produkt aus seinem Sortiment gewährt oder euch eine Gutscheinlösung anbietet, liegt in den Händen der Händler und Verkäufer.

Fassen wir noch einmal zusammen:

  • kein Recht auf Umtausch im lokalen Einzelhandel
  • viele Händler gewähren Umtausch auf Kulanz
  • Geld zurück oder Gutscheinlösung liegt in den Händen der Händler und Verkäufer

Mängel an der Ware

Anders sieht die Sachlage aus, wenn ihr an der Ware einen versteckten Mangel feststellt oder sie einen Defekt aufweist. Hier ist der Händler vom Gesetz her verpflichtet zu handeln. Im Einzelnen sieht das wie folgt aus:

  1. Der Händler muss auf seine Waren eine Gewährleistung bieten. Das schreibt der Gesetzgeber in Deutschland vor. Der Händler ist demnach verpflichtet für die Beseitigung des Mangels zu sorgen, oder einen unbeschädigten Ersatz bieten. Sollte dies nicht möglich sein, gibt es zudem die Möglichkeit über einen Preisnachlass zu verhandeln, sollte der Schaden nicht zu gravierend sein und die Funktion nicht beeinträchtigen.
  2. Nach zwei Jahren ist die Gewährleistung erloschen und der Käufer kann keinen Schaden mehr geltend machen.
  3. Die Gewährleistung gilt nur bei Käufen von einem Händler oder Verkäufer. Unter Privatleuten findet sie keine Anwendung.

Die Garantie, die oft erwähnt wird, ist im Gegensatz zur Gewährleitung eine Zusatzleistung aus Kulanz und wird in der Regel vom Hersteller und nicht vom Händler angeboten.

Online Handel

Etwas anders sieht das Ganze aus, wenn ihr etwas im Internet bestellt. Hier handelt es sich um ein sogenanntes Fernabsatzgeschäft und das beinhaltet, dass man  nach §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB ein vierzehn tägiges Umtauschrecht hat um die Ware bei Nichtgefallen zurück zu senden und vom Kaufvertrag zurückzutreten. Eine Angabe von Gründen ist hier nicht erforderlich. Viele große Online Anbieter verlängern diese Frist über die Feiertage gerne noch einmal, dies ist aber wiederum als Kulanz zu werten, ein Recht darauf hat man nicht.

Fazit

Aufgrund der Schließungen des Einzelhandels in den nächsten Tagen sind wir gespannt, wie die Geschäfte den Umtausch im neuen Jahr umgehen werden, sind aber zuversichtlich, dass sie aus Kulanz einen Umtausch vor Ort anbieten, sobald sie wieder öffnen dürfen.